BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 127 Aufklärungsgespräche und Erörterungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 126 bis 128 (Mangelhaftigkeit der Angebote, Aufklärungsgespräche, Niederschrift):
[Anm: s auch bei § 126]
Die eingeschränkte Zulassung von Aufklärungsgesprächen („nur“) gemäß § 127 ist in Zusammenhang mit dem in den §§ 101 Abs. 4 und 104 Abs. 2 normierten Verhandlungsverbot zu sehen.