BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 124 Zweifelhafte Preisangaben
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 122 bis 124 (Prüfung der Angebote)
[Anm: s auch bei §§ 122 u 123]
Durch die (im Vergleich zum BVergG 2002) neue Überschrift des § 124 soll deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass in § 124 festgelegt wird, was gilt, wenn ein Angebot zweifelhafte Preisangaben enthält. Die Regelung des Abs. 1 betreffend Einheitspreise ist auch vor dem Hintergrund der 2%-Klausel des § 126 Abs. 4 zu sehen. Es handelt sich nicht um eine lex specialis zur letztgenannten Bestimmung, d.h. auch hinsichtlich der Einheitspreise gilt – sofern dies ausdrücklich festgelegt wurde – die Rechenfehlerregelung.