BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 123 Vorgehen bei der Prüfung
Anmerkungen zu den Novellen:
In der Stammfassung lautete § 123 samt Überschrift noch wie folgt:
Vorgehen bei der Prüfung
§ 123.(1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,
ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
die Angemessenheit der Preise;
ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
(3) Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Abs. 2 genannten Kriterien beschränken.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 123 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 122 bis 124 (Prüfung der Angebote)
[Anm: s auch bei § 122]
In § 123 Abs. 3 ist vorgesehe...