BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 122 Allgemeine Bestimmungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 122 bis 124 (Prüfung der Angebote):
Neu aufgenommen wurde in § 122 die explizite Regelung, dass allenfalls beigezogene Sachverständige unbefangen und von den Bietern unabhängig sein müssen.
[Anm: s auch bei §§ 123 u 124]