BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 121 Öffnung elektronisch übermittelter Angebote
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 1 erster Satz in der Stammfassung lautete wie folgt:
(1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. […]
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde der erste Satz in Abs 1 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 4 zweiter Satz die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt. Außerdem wurde in Abs 6 der bisherige letzte Satz („Auf Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.“) geändert. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 119 bis 121 (Entgegennahme, Speicherung und Öffnung elektronisch übermittelter Angebote):
[Anm: s auch bei §§ 119 u 120]
Das Erfordernis der Öffnung der Angebote „unmittelbar“ nach Abl...