BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 120 Speicherung der Angebote
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 119 bis 121 (Entgegennahme, Speicherung und Öffnung elektronisch übermittelter Angebote):
[Anm: s auch bei § 119]
§ 120 entspricht § 7 der E-Procurement-Verordnung; die Bestimmung enthält nähere Bestimmungen betreffend die Speicherung elektronisch eingereichter Angebote.
Den Vorgaben der Z 2 kann beispielsweise durch Verwendung eines sicheren Servers oder elektronischer Zeitsperren entsprochen werden. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass „befugte“ Zugriffe (zB im Auftrag der Nachprüfungsbehörde) bis zur Öffnung der Angebote zulässig sind. Bei Verhandlungsverfahren können, da dieses Verfahren gemäß dem BVergG nicht formalisiert ist, selbstverständlich befugte Zugriffe auf die von den Bietern übermittelten Dokumente bzw. die Angebote erfolgen.
Die Zugriffsdokumentation der Z 3 ist vor dem Hintergrund allfälliger Nachprüfungsverfahren zu sehen und ergänzt die Verpflichtung der Z 2. Die zeitliche Beschränkung der Zugriffsdokumentation folgt aus der Regelung des § 121 Abs. 4 letzter Satz, wonach alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Datensätze während der Angebotsöffnung so eind...