BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 118 Öffnung der Angebote
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 1 erster Satz in der Stammfassung lautete wie folgt:
(1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. […]
Abs 2 zweiter Satz lautete wie folgt:
[…] Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurden der erste Satz in Abs 1 sowie der zweite Satz in Abs 3 neu gefasst. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 6 der bisherige letzte Satz („Auf Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.“) geändert. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 117 und 118 (Entgegennahme und Verwahrung der Angebote, Öffnung der Angebote):
[Anm: s auch bei § 117]
Anwesenheitsberechtigt gemäß § 118 Abs. 1 sind Bieter oder deren Bevollmäch...