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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 118 Öffnung der Angebote

Anmerkungen zu den Novellen:

Abs 1 erster Satz in der Stammfassung lautete wie folgt:

(1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. […]

Abs 2 zweiter Satz lautete wie folgt:

[…] Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.

Mit der BVergG-Nov 2007 wurden der erste Satz in Abs 1 sowie der zweite Satz in Abs 3 neu gefasst. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 6 der bisherige letzte Satz („Auf Verlangen ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.“) geändert. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 117 und 118 (Entgegennahme und Verwahrung der Angebote, Öffnung der Angebote):

[Anm: s auch bei § 117]

Anwesenheitsberechtigt gemäß § 118 Abs. 1 sind Bieter oder deren Bevollmäch...

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