BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 117 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 117 und 118 (Entgegennahme und Verwahrung der Angebote, Öffnung der Angebote):
entspricht RV 1171 Seite 82. In § 117 Abs. 4 wird ausdrücklich normiert, dass der Auftraggeber vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten darf.
[Anm: s auch bei § 118]