BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 116 Verordnungsermächtigung
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 114 bis 116 (Form, Verschlüsselung uns sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen):
[Anm: s auch bei §§ 114 u 115]
Durch die Verordnungsermächtigung in § 116 soll ein rasches Reagieren auf die laufenden Entwicklungen und Möglichkeiten auf dem Gebiet der Informationstechnologie sowie auf die diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ermöglicht werden.