BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 115 Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1, 2 und 4 die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ jeweils durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt. Weiters wurde in Abs 3 die Wortfolge „sicheren Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 114 bis 116 (Form, Verschlüsselung uns sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen):
[Anm: s auch bei § 114]
§ 115 normiert eine Möglichkeit, wie bei einem aus mehreren Angebotsteilen bestehenden Angebot das Erfordernis der sicheren elektronischen Signatur erfüllt werden kann. Im Hinblick auf die rasante (und unvorhersehbare) technologische Entwicklung wird davon Abstand genommen, diesen Weg der sicheren elektronischen Signatur des Angebotes (= Angebotshauptteil und weitere Datensätze) zwingend vorzuschreiben (arg. „auch“ in § 115 Abs. 1). Insofern steht das Gesetz anderen Vorgangsweisen, die die geforderten Standard...