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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 114 Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in der Überschrift vor § 114 das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt. Weiters wurde in Abs 1 zweiter Satz die Wortfolge „sicher signierfähigen“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähigen“ ersetzt; in Abs 1 dritter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähige“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähige“ ersetzt. Außerdem wurde in Abs 3 und Abs 4 die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ jeweils durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 114 bis 116 (Form, Verschlüsselung uns sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen):

Die Regelung des § 114 übernimmt Regelungen aus der E-Procurement-Verordnung.

Hat der Bieter das Angebot bzw. die Angebotsbestandteile nicht in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate erstellt und/oder nach einem der beka...

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