BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 114 Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in der Überschrift vor § 114 das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt. Weiters wurde in Abs 1 zweiter Satz die Wortfolge „sicher signierfähigen“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähigen“ ersetzt; in Abs 1 dritter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähige“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähige“ ersetzt. Außerdem wurde in Abs 3 und Abs 4 die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ jeweils durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 114 bis 116 (Form, Verschlüsselung uns sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen):
Die Regelung des § 114 übernimmt Regelungen aus der E-Procurement-Verordnung.
Hat der Bieter das Angebot bzw. die Angebotsbestandteile nicht in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate erstellt und/oder nach einem der beka...