BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 113 Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 113 (Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote)
Die Bestimmungen betreffend elektronisch übermittelte Angebote ist vor dem Hintergrund diverser nationaler österreichischer aber auch europäischer Initiativen zu sehen, die die Abwicklung von mindestens 50% der Vergabeverfahren unter Rückgriff auf elektronische Medien (Internet) im Jahre 2010 anvisieren. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Auftraggeber über die erforderlichen Ressourcen verfügt (sowohl technisch betreffend Hard- und Software als auch personell in Form von ausreichend geschultem Personal), damit Angebote elektronisch übermittelt werden können. Verfügt der Auftraggeber über diese Ressourcen nicht, muss er elektronische Angebote ausschließen, da sie ansonsten zulässig sind. Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist sicherzustellen, dass der Auftraggeber nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Angebotsöffnung Kenntnis vom Inhalt des Angebotes nehmen kann. Dies kann zB dadurch erzielt werden, dass dem Auftraggeber der Zugriff auf das Angebot erst nach Ablauf ...