BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 112 Zuschlagsfrist
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 3 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 gestellt, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 28 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, 30 Abs. 2 Z 3 und 38 Abs. 2 Z 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 112 (Zuschlagsfrist):
Abs. 1 orientiert sich an der ÖNORM A 2050. In der Praxis hat sich erwiesen, dass bei komplizierten Auftragsvergaben die reguläre Frist von fünf Monaten zu kurz sein kann. Im Sinne des Grundsat...