BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 111 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 106 bis 111 (Allgemeine Regelungen für Angebote)
[Anm: s auch bei §§ 106 bis 110]
Abweichend von der Regelung des BVergG 2002 wird in § 111 Abs. 3 die Vergütungspflicht für die Erstellung von Angeboten bei funktionaler Leistungsbeschreibung nicht mehr ausgeschlossen. Gerade die funktionale Leistungsbeschreibung verlangt von den Bietern (vgl. § 109) die Übernahme von aufwändigen Vorarbeiten, um ein Angebot erstellen zu können; Aufwendungen, die bei konstruktiver Leistungsbeschreibung dem Auftraggeber erwachsen. Ein genereller Ausschluss der Vergütung bei funktionaler Leistungsbeschreibung erscheint daher nicht sachgerecht; vielmehr wird es gerade bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung, wenn besondere Ausarbeitungen damit verbunden sind, zu einer Anwendung des Abs. 3 und damit einer Vergütung kommen.