BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 110 Einreichen der Angebote in Papierform
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 106 bis 111 (Allgemeine Regelungen für Angebote)
[Anm: s auch bei §§ 106 bis 109]
Durch die Verwendung des Begriffes „tunlichst“ in § 110 zweiter Satz wird klargestellt, dass, falls beigestellte Umschläge nicht verwendet werden, dies keinen Ausscheidungsgrund gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 darstellt. Die Spezialvorschrift für elektronisch übermittelte Angebote findet sich nunmehr in § 113.
[Anm: s auch bei § 111]