BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 109 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 106 bis 111 (Allgemeine Regelungen für Angebote)
[Anm: s auch bei §§ 106 bis 108]
§ 109 ist neu und beinhaltet besondere Bestimmungen über den Inhalt eines Angebotes bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung. Die Bestimmung normiert die Anforderungen, welche die Angebote aus Gründen der geforderten Vergleichbarkeit erfüllen müssen. Darin kommt zum Ausdruck, dass die funktionale Leistungsbeschreibung von den Bietern unter Umständen Planungsleistungen (Entwurf und/oder Ausführungsunterlagen) und die Ausarbeitung wesentlicher Teile der Angebotsunterlagen verlangt, um ein Angebot legen zu können. Soweit in bestimmten Phasen eines Verhandlungsverfahrens noch keine vollständig ausgearbeiteten Angebote verlangt werden, sind die Bestimmungen des § 109 nicht maßgeblich.
[Anm: s auch bei §§ 110 u 111]