BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 107 Form der Angebote
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 106 bis 111 (Allgemeine Regelungen für Angebote)
[Anm: s auch bei § 106]
§ 107 enthält die Regelung über die Form der Angebote, die Sonderregelungen betreffend elektronische Angebote finden sich in den §§ 113 f. Die vorgeschriebene Form gemäß § 107 Abs. 1 kann die Papierform oder die elektronische Form sein. Ein Datenträgeraustausch ist nur bei Abgabe eines Angebotes in Papierform möglich. Durch das Wort „anerkannt“ wird eine zivilrechtliche Bindung des Bieters zum Ausdruck gebracht.
[Anm: s auch bei §§ 108 bis 111]