BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 106 Allgemeine Bestimmungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 106 bis 111 (Allgemeine Regelungen für Angebote):
Der Grundsatz des § 106 Abs. 1, wonach der Bieter sich bei der Erstellung des Angebotes strikt an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat, gilt im Verhandlungsverfahren nicht, da bei dieser Verfahrensart über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden darf und daher auch die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen verändert werden können. Hinsichtlich der Abs. 4 und 5 des § 106 wird auf die Ausführungen zu den §§ 81 und 82 verwiesen. § 106 Abs. 6 enthält eine lex imperfecta, da keine unmittelbare Konsequenz aus der Mitteilungspflicht folgt. Eine nicht umgehende diesbezügliche Mitteilung wird jedoch als Obliegenheitsverletzung anzusehen sein, die bei einer allfälligen Nachprüfung vor dem BVA von diesem zu bewerten sein wird.
[Anm: s auch bei §§ 107 bis 111]