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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 105 Ablauf des Verhandlungsverfahrens

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 101 bis 105 (Ablauf einzelner Verfahrensarten)

[Anm: s auch bei §§ 101 bis 104]

Zu den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 9 und 104 Abs. 1 ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmer nur in jener Form (als Einzelunternehmer als Bietergemeinschaft) ein Angebot legen dürfen, in der sie vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden (vgl. dazu auch die Regelung des § 20 Abs. 2 vorletzter Satz und insbesondere § 129 Abs. 1 Z 10).

Die Bestimmungen der §§ 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 und 105 Abs. 6 gehen unter anderem auf die Empfehlung des Berichtes der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Korruption im Vergabewesen (1999) Punkt 2.7 zurück, wonach die „vergebende Stelle … alle denkbaren organisatorischen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen [hat], um die Bieter- bzw. Interessentenliste geheim zu halten“.

§ 105 Abs. 1 Satz 1 legt fest, dass bei Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern zu verhandeln ist („hat … zu verhandeln“). Die Pflicht zum Verhandeln bezieht sich auf alle Bieter (arg. „mit diesen“). Aus Satz 2 folgt, dass bei Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter keine Verhandlungspfl...

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