BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 104 Ablauf des nicht offenen Verfahrens
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 101 bis 105 (Ablauf einzelner Verfahrensarten)
[Anm: s auch bei §§ 101 bis 103]
§ 104 Abs. 2 enthält das Verhandlungsverbot für nicht offene Verfahren. Klarzustellen ist, dass eine im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens stattfindende Auktion nicht als Verhandeln im Sinne des Abs. 2 gilt. § 104 Abs. 3 beinhaltet implizit die Verpflichtung, dass die Namen der Bieter bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten sind (arg. alle Bieter wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert).
[Anm: s auch bei § 105]