BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 102 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 3 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter fünf liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung darf sie, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen.
Mit der BVergG-Nov 2010 entfiel in Abs 1 der zweite Satz („Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.“). Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14). Mit der BVergG-Nov 2012 wurde Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 101 bis 105 (Ablauf einzelner Verfah...