BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 100 Wahl des Zuschlagsprinzips
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde nach dem zweiten Satz ein neuer dritter Satz eingefügt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 100 (Sonderbestimmungen Unterschwellenbereich)
Um den Auftraggebern im Unterschwellenbereich größere Gestaltungsspielräume einzuräumen (und um vermeidbare Transaktionskosten zu senken), haben Auftraggeber im Unterschwellenbereich die freie Wahl des Zuschlagsprinzips. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Anwendung des Billigstangebotsprinzips implizit voraussetzt, dass die Angebote vergleichbar sind. Dies folgt insbesondere aus dem Grundsatz eines fairen Wettbewerbs. Der Preis als einziges Zuschlagskriterium ist daher dann sachlich gerechtfertigt, wenn ein Vergleichsstandard existiert (der durch die Festlegungen des Auftraggebers fixiert wird) und die Leistungsangebote dementsprechend vergleichbar sind.
RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 28 (§ 100):
Da die Möglichkeit der Angabe der Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge auch im Oberschw...