BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 99a Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde § 99a samt Überschrift neu eingefügt; die Bestimmung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 12 (§ 99a samt Überschrift):
§ 99a ergänzt § 87a im Sinne des bereits oben erläuterten doppelten Ansatzes. § 99a hat vor allem in jenen Vergabeverfahren Bedeutung, in denen keine Ausschreibungsunterlagen erstellt wurden (denkbar etwa bei der Direktvergabe oder bei Verfahren ohne Bekanntmachung), oder zwar Ausschreibungsunterlagen erstellt wurden, diese mangels gesondert anfechtbarer Entscheidung jedoch nicht in einem Nachprüfungsverfahren bekämpft werden konnten (Direktvergabe bzw. Direktvergabe nach vorheriger Bekanntmachung). In diesem Fall sind die gemäß § 99a unzulässigen den Zahlungsverkehr betreffenden Vertragsbestimmungen nichtig, das heißt vor einem ordentlichen Gericht bekämpfbar. Waren die den Zahlungsverkehr betreffenden Angaben bereits in einer Ausschreibung enthalten, und hätten diese bereits in einem Nachprüfungsverfahren angefochten we...