BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 98 Technische Spezifikationen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde im Abs 2 im Einleitungssatz das Wort „gemeinschaftsrechtskonformen“ durch das Wort „unionsrechtskonformen“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 98 (Technische Spezifikationen)
Die Regelung setzt Art. 23 der RL 2004/18/EG um.
Allgemein wird einleitend zu dieser Bestimmung auf die Judikatur des EuGH (vgl. Rs C-45/87, C-359/93) und die bereits zitierten Mitteilungen der Kommission betreffend die Möglichkeiten der Berücksichtigung von ökologischen und sozialen Aspekten im Vergabeverfahren (vgl. KOM(2001) 274 vom und KOM(2001) 256 vom ) verwiesen.
In Erwägungsgrund 29 der RL 2004/18/EG heißt es dazu: „Die von öffentlichen Beschaffern erarbeiteten technischen Spezifikationen sollten es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, müssen einerseits L...