BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 93 Dokumentenformate
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 92 bis 94 (Kommunikationswege, Dokumentenformate und Verschlüsselung):
[Anm: s auch bei § 92]
Gemäß § 93 steht es dem Auftraggeber frei, entweder nur die Dokumentenformate anzugeben, die er entgegen nehmen kann (abhängig von seiner jeweiligen technischen Ausstattung), oder den Bietern beispielsweise durch Download von einem zu bezeichnenden Website die zu verwendende Software zur Verfügung zu stellen. Die Festlegung der zu verwendenden Dokumentenformate hat „nicht diskriminierend“ zu erfolgen, d.h. insbesondere, dass proprietäre Lösungen (zB für einen spezifischen Anwender entwickelte Dokumentenformate), die nur mit einem erheblichen (finanziellen) Aufwand beschafft werden können, ausgeschlossen sind. Für in einem einzigen Dokument erstellte Angebote und für Angebotshauptteile dürfen nur Dokumentenformate vorgeschrieben we...