BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 91 Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 91 (Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote)
wie im BVergG 2002 ist vorgesehen, dass wenn in der Ausschreibung keine Angaben über die Zulässigkeit elektronischer Angebote enthalten sind, derartige Angebote unzulässig sind.
Zu Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 113 Abs. 1 ein Bieter neben seinem elektronischen Angebot kein Angebot in Papierform abgeben darf.