BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 89 Kosten der Ausschreibungsunterlagen
Anmerkungen zu den Novellen:
In der Stammfassung lautete § 89 samt Überschrift noch wie folgt:
Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 89.Bei offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden. Bei den übrigen Vergabeverfahren ist nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorzusehen.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 89 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 89 (Kosten der Unterlagen):
Durch den Klammerausdruck in Abs. 3 soll klargestellt werden, dass unter die Herstellungskosten auch die Vervielfältigungskosten zu subsumieren sind.
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV. GP):
Zu Z 39 (§§ 88 und 89 samt Überschriften), Z 66 (§ 155 Abs. 8), Z 91 (§ 235 neu Abs. 6 und 7) und Z 106 (§ 287 Abs. 8):
Zu den §§ 88, 155 Abs. 8 und 287 Abs. 8...