BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 85 Arten und Mittel zur Sicherstellung
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 85 (Sicherstellung)
Auf die Definitionen in § 2 Z 32 sowie die Erläuterungen dazu wird hingewiesen. Da Auftraggeber in der Praxis zumeist Bankgarantien als Sicherungsmittel vorschreiben, macht Abs. 2 die Vorschreibung von Bankgarantien durch den Auftraggeber zur Regel. Allerdings wird es dem Bieter freigestellt, die Bankgarantie durch andere Sicherstellungsmittel zu ersetzen.