BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 83 Subunternehmerleistungen
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 83 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:
Subunternehmerleistungen
§ 83.Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge. Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den §§ 72 und 73 besitzt.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 83 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 3 der letzte Satz angefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 83 (Subunternehmer):
Die Regelung setzt Art. 25 ...