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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 81 Alternativangebote

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 81 (Alternativangebote)

Das bisherige alternativangebotsfreundliche System des BVergG wurde in Entsprechung des Art. 24 der RL 2004/18/EG wesentlich umgestaltet. Als Grundsatz gilt nunmehr, dass Alternativangebote nur dann zulässig sind, wenn sie vom Auftraggeber zugelassen werden. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen keine dahingehende Aussage, so sind Alternativangebote nicht zulässig. Wie bereits bisher sind Alternativangebote bei Auftragsvergaben nach dem Billigstangebotsprinzip jedenfalls ausgeschlossen (besonders verdeutlicht durch die Einleitung des Abs. 1 „Nur …“). Die im BVergG 2002 enthaltene Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen oder rechtlichen Alternativen einerseits und technischen Alternativen anderseits ist durch die Neugestaltung entbehrlich. Falls der Auftraggeber Alternativangebote zulässt, kann er weiters die Zulässigkeit einzelner Typen von Alternativangeboten (wirtschaftliche, rechtliche oder technische Alternativen) ohne weitere Voraussetzungen (d.h. auch ohne Begründung) ausschließen (vgl. dazu Abs. 1 Satz 2: „ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind...

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