BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 80a Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde § 80a samt Überschrift per eingefügt (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 10 (§ 80a samt Überschrift):
Die vergaberechtlich relevanten Bestimmungen der RL 2012/27/EU sind dessen Art. 6 in Verbindung mit Anhang III sowie die dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 8 und 9 der RL. Die darin enthaltene Verpflichtung bestimmter Auftraggeber zur energieeffizienten Beschaffung wird mit dem neuen § 80a in Verbindung mit Anhang XX umgesetzt.
Gemäß § 80a Abs. 1 haben die in Anhang V genannten Auftraggeber bei der Vergabe von Lieferaufträgen sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XX genannten Anforderungen zur Energieeffizienz entsprechen. Es sind daher nur jene Waren betroffen, die von den in Anhang XX genannten Rechtsakten der Europäischen Union erfasst sind (derzeit bestimmte Haushaltsgeräte, Bürogeräte und Reifen; vgl. dazu näher Anhang XX und die dazugehörigen Erläuterungen).
Abs. 2 enthält eine Abs. 1 entsprechende Verpflichtung für D...