BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Anmerkungen zu den Novellen:
Z 10, Z 14, Z 30, Z 40 (Z 41), Z 45 (Z 46) und Z 47 (Z 48) in der Stammfassung hatten folgenden Wortlaut:
10. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).
14. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes.
30. Sichere elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von § 2 Z 3 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/ 1999, entspricht.
46. Zeitstempeldienst ist eine Bescheinigung, die den Anforderungen von § 2 Z 12 SigG entspricht.
47. Zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der
a) für Auftraggeber bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
b) Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für Auftraggeber abschließt.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Z 14 neu gefasst; außerdem wurde in Z 36 die W...