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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 79 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2010 erhielt der bisherige § 80 die Paragraphenbezeichnung „§ 79.“. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 80 (Inhalt der Ausschreibungsunterlagen)

Die Regelung des Abs. 3 setzt Art. 53 der RL 2004/18/EG um.

Zu Abs. 1 ist festzuhalten, dass aus den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung im Sinne der Transparenz klar und unmissverständlich hervorgehen muss, welchem Regelungsregime die konkrete Leistungsvergabe folgt, wer in concreto Auftraggeber und gegebenenfalls vergebende Stelle ist und welche Vergabekontrollbehörde für die Nachprüfung des konkreten Vergabeverfahrens zuständig wäre (hinsichtlich der Angabe der Vergabekontrollbehörde vgl. unter anderem auch Anhang VIII Teil A „Bekanntmachung“ Pkt. 24 des BVergG bzw. Anhang VII Teil A „Bekanntmachung“ Pkt. 24 der RL). Hintergrund der Neuregelung in Abs. 1 (ausdrückliche Angabe des Auftraggebers sowie allenfalls der vergebenden Stelle) sind verschiedentlich in der Praxis in diesem Zusammenhang aufgetretene Problem...

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