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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 78 Grundsätze der Ausschreibung

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2010 erhielt der bisherige § 79 die Paragraphenbezeichnung „§ 78.“. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 79 [alt] (Grundsätze der Ausschreibung):

§ 79 enthält die allgemeinen Grundsätze der Ausschreibung (zum Begriff der Ausschreibung vgl § 2 Z 10 und die Erläuterungen dazu). § 79 enthält die Grundsätze für die Ausschreibung entsprechend der ÖNORM A 2050. Die Ausschreibung soll die Bieter über den Inhalt des späteren Leistungsvertrages möglichst eingehend informieren.

Wenn der Auftraggeber Angaben in den Ausschreibungsunterlagen unterlässt, so darf dies nicht zu Lasten des Bewerbers oder Bieters gehen.

Abs. 2 enthält eine spezielle Regelung im Zusammenhang mit dem Gebot der Berücksichtigung ökologischer Kriterien im Vergabeverfahren.

Das Erfordernis der vergleichbaren Angebote sowie das Verbot der Übertragung nicht kalkulierbarer Risken gemäß Abs. 3 gilt für jede Art der Leistungsbeschreibung (siehe dazu § 95), somit auch bei funktionalen Leistungsbeschreibungen. Bei einer funktiona...

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