BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 77 Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 2 erster Satz das Wort „Gemeinschaftssystem“ durch das Wort „Unionssystem“ und das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 77 (Qualitätssicherungsnormen)
Abs. 1 setzt Art. 49 und Abs. 2 setzt Art. 50 der RL 2004/18/EG um.
Durch die in Abs. 1 erwähnten ÖNORMEN sind die in der Richtlinie angesprochenen Qualitätssicherungsnormen (derzeit Europäischen Normen aus der Serie EN 29 000 und EN 45 000) umgesetzt. Es versteht sich von selbst, dass der Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form (Abs. 1 letzter Satz) vom Auftraggeber nur dann anerkannt werden muss, wenn es sich um gleichwertige Maßnahmen handelt.
Zur Neuregelung des Abs. 2 lässt sich dem Erwägungsgrund 44 der RL 2004/ 18/EG Folgendes entnehmen: „In geeigneten Fällen, in denen die Art der Arbeiten und/oder Dienstleistungen es rechtfertigt, dass bei Ausführung des öffentlichen Auftrags Um...