BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 75 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 5 Z 7 und 8 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind; Abs 6 Z 7 lautete wie folgt:
7. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
Mit der BVergG-Nov 2007 entfielen in Abs 5 die Z 7 und 8; die bisherige Z 9 erhielt die Ziffernbezeichnung „7“. Außerdem entfiel in Abs 6 die Z 7; die bisherige Z 8 erhielt die Ziffernbezeichnung „7“. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde Abs 8 angefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 75 (Nachweis der techni...