BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 74 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 74 (Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit):
Die Regelung setzt Art. 47 der RL 204/18/EG um. Der in § 74 enthaltene Katalog der Nachweismittel ist nicht abschließend (arg. „insbesondere“).
Allgemein ist festzuhalten, dass der dem Auftraggeber nachgewiesene Haftungsfonds dem Grundsatz des § 70 Abs. 2 entsprechen muss. Wie eine allfällige solidarische Haftung im Innenverhältnis gegebenenfalls aufgeteilt ist, ist Sache der Unternehmer.
Unter Bankerklärung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die üblicherweise als „Bankauskunft“ bezeichnete Bonitätserklärung zu verstehen. Auch Auskünfte von Kreditschutzverbänden oder Auskunfteien kämen hier in Frage. Wesentlich erscheint die Kenntnis über das haftende Eigenkapital, ob dieses in Relation zur Größe des Auftrages steht und ob allenfalls eine Überschuldung vorliegt.
In Z 3 wird im Vergleich zur RL der zutreffendere Begriff der „Offenlegung“ der Bilanzen oder Bilanzauszügen verwendet (in der RL: „Veröffentlichung“). Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
In Abs. 1 Z 4 ist nunmehr ausdrücklic...