BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 73 Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit
Anmerkungen zu den Novellen:
In der Stammfassung lautete § 73 samt Überschrift noch wie folgt:
Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 73.(1) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(2) Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.
(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verh...