BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 71 Nachweis der Befugnis
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde im Einleitungssatz die Wortfolge „zu verlangen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 71 (Nachweis der Befugnis)
Die Regelung setzt Art. 46 der RL 2004/18/EG um.
Zur Klarstellung ist hervorzuheben, dass der Nachweis der Befugnis für in Österreich niedergelassene Unternehmer nach den in Österreich vorgesehenen Bescheinigungen zu erfolgen hat. Die Vorlage eines Firmenbuchauszuges reicht demnach nicht hin, die Gewerbeberechtigung nachzuweisen, weil bei der Eintragung ins Firmenbuch diese Angabe des Anmeldenden ungeprüft eingetragen wird.
§ 71 enthält keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Aktualität der Nachweise. Es obliegt daher dem Auftraggeber bekannt zu geben, wie alt derartige Nachweise maximal sein dürfen. Aus der Verwendung des Wortes „ist“ folgt aber, dass Nachweise aktuell sein müssen. Die Frist darf aber auch nicht zu kurz bemessen sein, da dies zu einer Diskriminierung führen könnte.
Nachweise hinsichtlich der beruflichen Befugnis auslä...