BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 70 Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 70 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:
Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber
§ 70. (1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
berufliche Befugnis,
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie
technische Leistungsfähigkeit gegeben ist.
(2) Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(4) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem eins...