BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 68 Ausschlussgründe
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 1 Z 2 und Abs 2 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
(1) […]
2. gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
(2) An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 29 Abs. 2 Z 7 und 38 Abs. 2 Z 3 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 1 Z 1 und Z 4 jeweils die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 2 der Verweis „38 Abs. 2 Z 3“ durch den Verweis „38 Abs. 2 Z 3 und ...