BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 67 Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen
Anmerkungen zu den Novellen:
Der erste Satz in der Stammfassung lautete wie folgt:
Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. […]
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde Satz 1 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 66 und 67 (verkürzte Fristen im Unterschwellenbereich):
[Anm: abgedruckt bei § 66]
§ 67 enthält die zu § 63 entsprechende Regelung für den Unterschwellenbereich. Zu beachten ist allerdings, dass die Möglichkeit der Fristverkürzung nicht auf Fälle der Dringlichkeit beschränkt ist. Eine Verkürung ist somit etwa auch möglich, wenn es sich um Aufträge mit kleinen Auftragswerten handelt und das Zuwarten mit der vollen Frist mit Nachteilen auf Grund der Verzögerung verbunden wäre.
RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 38 (§ 67 erster Satz):
Mit der Änderung des § 67 erster Satz wird Auftraggebern die Möglichkeit eingeräumt, bei der Beschaffung von gewissen Standardlei...