BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 66 Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 66 und 67 (verkürzte Fristen im Unterschwellenbereich):
Die Regelung des § 66 ist neu und lehnt sich an die entsprechende Bestimmung für den Oberschwellenbereich in § 62 an.
[Anm: s auch bei § 67]