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Gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien trotz Krebstherapie in Österreich; Auslegung des Unionsrechts nicht zwingend „erhebliche Rechtsfrage“
iFamZ 2021/191
Art 4 EuErbVO; § 502 ZPO
(…) [13] 1. Das Fehlen von Rsp des OGH zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
[14] Dies folgt aus der Leitfunktion des EuGH für die Auslegung des Unionsrechts (Art 267 AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abweicht; das Fehlen von Rsp des OGH schadet in diesem Fall – ebenso wie bei einem acte clair (1 Ob 216/02z) – nicht (Lovrek in Fasching/Konecny, ZPO3, § 502 Rz 59 mwN). Bei unbestimmten Gesetzesbegriffen reicht es aus, wenn sich aus der Rsp des EuGH Leitlinien zu deren Auslegung ergeben. Die Anwendung dieser Leitlinien auf den Einzelfall kann in weiterer Folge – wie auch in rein nationalen Fällen, in denen die Leitfunktion dem OGH zukommt (Lovrek in Fasching/Konecny, ZPO3, § 502 Rz 51 mwN) – nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, also eine gravierende Fehlbeurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0117100).
[15] 2. Solche Leitlinien sind im vorliegenden Fall der Rsp des EuGH zu entnehmen:
[16] 2.1. Nach Art 4 ...