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iFamZ 4, August 2021, Seite 212

Gefahr des täglichen Lebens

iFamZ 2021/162

Art 12.1 AHB 2006

Das Zerkratzen des Lacks von Autos durch einen Neunjährigen ist keine „Gefahr des täglichen Lebens“ und unterliegt nicht der Deckung durch die Haftpflichtversicherung.

Geschädigte haben gegen den Sohn des Klägers Schadenersatzklagen erhoben, weil dieser im März 2019 – im Alter von neun Jahren – über einen Zeitraum von zumindest zwei Wochen gemeinsam mit anderen, etwa gleichaltrigen Kindern mehrere geparkte Kfz durch Zerkratzen des Lacks beschädigt habe.

Der Kläger fordert vom beklagten Versicherungsunternehmen die Gewährung von Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag (der Sohn ist mitversichert). Die Versicherung erstreckt sich laut den AHB 2006 „auf Schadenersatzverpflichtungen (…) aus den Gefahren des täglichen Lebens“.

Die Deckungsklage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass bei einem neunjährigen Kind die grundsätzliche Einsicht vorauszusetzen sei, wonach ein Zerkratzen von Autos über einen Zeitraum von zwei Wochen kein harmloses, folgenloses Spiel, sondern ein Bosheitsakt sei. Es handle sich hier nicht um unbedachtes, spielerisches Handeln, um einen als Ausrutscher zu werte...

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