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Kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei Beendigung der früheren Tätigkeit
iFamZ 2021/167
Gibt eine Rechtsanwältin vor dem für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld relevanten Zeitraum von 182 Tagen ihren Beruf auf und wird unselbständig erwerbstätig, liegt keine bloße – für den Kinderbetreuungsgeldanspruch unschädliche – „vorübergehende Unterbrechung“ ihrer früheren Erwerbstätigkeit vor, sondern eine Beendigung.