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iFamZ 4, August 2021, Seite 206

Beweisaufnahmeermessen im Verfahren über die Obsorge und das Kontaktrecht

iFamZ 2021/154

§ 31 AußStrG

Es besteht kein genereller Grundsatz, dass in einem Obsorge- bzw Kontaktrechtsverfahren stets ein Sachverständiger beizuziehen wäre. Dem Pflegschaftsgericht kommt vielmehr ein Beweisaufnahmeermessen zu.

(…) Gelangen die Vorinstanzen – wie hier – zum Ergebnis, dass die Stellungnahme der FamGHi iZm den anderen Beweismitteln (im vorliegenden Fall der persönlichen Anhörung der Kinder sowie der Eltern) eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet, ist die Frage, ob im Einzelfall zusätzlich ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, als eine den Tatsacheninstanzen obliegende Frage vom OGH nicht überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0007236 [T9]; RS0108449 [T4]; RS0115719 [T10]).

Rubrik betreut von: Susanne Beck
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