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iFamZ 4, August 2021, Seite 214

Rechtsunwirksamkeit der Bevollmächtigung

iFamZ 2021/175

§ 119 AußStrG

Voraussetzung für eine Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen (der schutzberechtigten Person) zustehenden Anträge und Rechtsmittel ist, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Vertreter erteilten Vollmacht zu erkennen.

Ist bei festgestellter offenkundig fehlender Einsichtsmöglichkeit der schutzberechtigten Person in das Wesen der Vollmachtserteilung eine wirksame Bevollmächtigung der Einschreiterin auch mit Erteilung der Vollmacht nicht möglich, ist infolge Rechtsunwirksamkeit dieser Bevollmächtigung der von der Einschreiterin erhobene Rekurs zurückzuweisen.

Rubrik betreut von: Felicitas Parapatits
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