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Ablehnung der Billigkeitshaftung eines achteinhalbjährigen Kindes
iFamZ 2021/161
Bei der Prüfung des Verschuldens kann zugunsten des deliktsunfähigen Schädigers berücksichtigt werden, dass seine Handlung eine Reaktion auf eine gefühlte Bedrohung war; in seinem Alter kann nicht gefordert werden, dass es die tatsächliche Gefahr realistisch einschätzt und sich dieser entsprechend ruhig und besonnen verhält.
Der im Unfallzeitpunkt rund neuneinhalbjährige Kläger war beim Zusammentreffen mit dem damals etwa achteinhalbjährigen Beklagten auf einer Wiese in Begleitung von vier Freunden. Zwischen den Parteien war es bereits zuvor zu Konflikten gekommen. Die Gruppe rund um den Kläger wollte den Beklagten „einschüchtern“, zwei Gruppenmitglieder (es steht nicht fest wer) hielten dazu „Baumäste“ bzw „Stecken“ in der Hand und „gestikulierten mit diesen“. Der in einiger (nicht näher feststellbarer) Entfernung stehende Beklagte deutete dies als Angriff, nahm ebenfalls einen Ast (dessen „Dimension“ nicht feststeht) und warf ihn in Richtung des Klägers, der dadurch eine schwere Augenverletzung erlitt. Dass er beabsichtigt hatte, ihn ernsthaft zu verletzen, konnte nicht festgestellt werden.
S. 212 Das Berufungsgericht lastete dem an sich deliktsunfähigen Bekla...