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Einbeziehung von Rücklagen oder Rückstellungen eines selbständigen Unternehmers in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2021/183
War die künftige negative Entwicklung der GmbH bei der Erstellung der Bilanz aufgrund der Corona-Krise bereits vorauszusehen, ist die Unterlassung einer Gewinnausschüttung nicht zu beanstanden.
Die Ehe der Streitteile wurde am nach § 55 EheG geschieden. Das Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, dass der Beklagte die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat. Dass der Klägerin grundsätzlich Unterhalt nach § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 ABGB wie während aufrechter Ehe zusteht, ist nicht mehr strittig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob fiktive Gewinnausschüttungen für das Geschäftsjahr 2019 aus einer GmbH, die sich mit der Vermittlung und dem Verkauf von Holz, Holzprodukten und Holzverarbeitungsmaschinen befasst und deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist, als Einkommensbestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind. Das Erstgericht bejahte dies für das Jahr 2019 und gab dem Unterhaltsbegehren insoweit statt. Der nur vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht teilweise Folge und wies das Unterhaltsbegehren der Klägerin für den Zeitraum 1. 1. bis ab. Anlässlich der Berufungsentscheidung fasste es den Spruch i...